Reederei R.B., Kapt. Rolf Böttcher
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Liniendienst an Bord der MS Hanse
Stand: 01.Feb.2016 - Alle älteren Versionen verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der o.gen. Reederei (nachfolgend RB genannt) be-treffen die Beförderungsbestimmungen und gelten für Linien- und touristische Fahrten, die vom Beförderer auf der Trave, im Rahmen der Beförderung von Personen, Kabinengepäck, sonstigem Gepäck, Frachtgütern, Rollstühlen od. Rollstuhl ähnlichen Gefährten, Rädern (keine E-Bikes !) sowie sonstigen Fahrzeugen durchgeführt werden.
2. Die AGB sind durch Aushang an Bord, im Internet oder durch Aushändigung bekannt gemacht und werden vollen Umfangs Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten gleichermaßen für entgeltliche und unentgeltliche Beför-derungen.
3. Mit der Entgegennahme des Fahrscheines, spätestens jedoch mit der Einschiffung, erkennt der Passagier die AGB verbindlich an. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, des Beförderers, wird ausdrücklich widersprochen und sie erlangen zu keinem Zeitpunkt Gültigkeit, sofern nicht vor Abschluss des Vertrages zwischen den vertragschließenden Parteien, Einigkeit über eine ganze oder teilweise Nichtanwendung der AGB in schriftlicher Form erzielt wurde.
4. Änderungen oder Ergänzungen der AGB bleiben dem Beförderer vorbehalten. Sie treten vom Zeitpunkt ihrer Veröf-fentlichung, durch Aushang durch Aushändigung, wie unter § 1/Punkt 2. in Kraft.
§ 2 Beförderungsvertrag
1.Der Beförderungsvertrag kommt durch Zahlung des Entgeltes und Aushändigung der Fahrkarte zustande. Ein An-spruch auf Beförderung besteht nur für die auf der gelösten Fahrkarte genannte Reise. Müssen Fahrkarteninhaber wegen Platzmangel von der Beförderung ausgeschlossen werden, so ist Ihnen der entrichtete Fahrpreis in voller Höhe zu erstatten, soweit der Beförderer, dem Fahrkarteninhaber keine geeignete Alternative anbieten kann. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
2.Die jeweils gültigen Personen- oder Frachttarife werden von der Reederei an Bord zur Einsicht bereitgehalten. Ermä-ßigungen, soweit tariflich vorgesehen, werden nur dann gewährt, wenn sie vor Antritt der Reise vereinbart wurden. Auf ermäßigte Fahrpreise oder Frachtraten werden keine weiteren Rabatte gewährt. Pro Kauf einer Fahrkarte ist maximal eine Rabattaktion anwendbar. Die Einlösung von zwei oder mehr Rabattaktionen, auf eine Fahrkarte, ist ausgeschlos-sen. Auf Sonderfahrten sind Tarife in keinem Fall anwendbar. Die Entgelte für Sonderfahrten werden außertariflich ver-einbart.
3. Die Beförderungsentgelte sind grundsätzlich vor Antritt der Fahrt zu entrichten. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit leitenden Angestellten des Beförderers möglich. Aus einem ge-währten Zahlungsziel lassen sich in keinem Fall Rechtsansprüche, des Reisenden oder Abladers, für künftige Beför-derungen ableiten.
4.Von der Beförderung ausgeschlossen sind Personen, die nach sachgerechtem Ermessen der Schiffsleitung oder sonstigen, vom Beförderer Beauftragten, wegen allgemeiner oder ansteckender Erkrankung, Gebrechen, stark alkoholisiert, unter Drogeneinfluss oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig sind oder die Gesundheit anderer Mitreisender gefährden oder aufgrund persönlicher Umstände auf eine Begleitung angewiesen sind, jedoch ohne Begleitung reisen oder aufgrund falscher Angaben eine Passage oder eine Frachtbeförderung gebucht haben. Befinden sich solche Personen an Bord, so haben sie das Schiff auf Anordnung der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Beauftragten zu verlassen. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgeldes.
Der Beförderer kann die Beförderung von Tieren aus Gründen der möglichen Gefährdung der Sicherheit von Personen oder des Schiffes grundsätzlich ablehnen. Ansonsten werden Tiere (Hunde, Katzen, Vögel) unentgeltlich befördert, wobei der Halter des Tieres eine Belästigung der Mitreisenden durch Tiere ausschließt, die Tiere keine Gefahr darstellen und der Tierhalter seiner Aufsichtspflicht genügt. Die Schiffsleitung oder jeder sonst vom Beförderer dazu Befugte hat das Recht, Tiere nach Maßgabe der vorgenannten Punkte von der Beförderung auszuschließen.
Etwaige Schäden und Kosten durch Verunreinigungen oder Beschädigungen des Schiffes und seiner Einrichtungen sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen anderer an Bord befindlicher Personen oder von Gepäck, sind vom Tierhalter zu tragen. Es besteht keine Beförderungspflicht für Tiere. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
6. Waffen, feuergefährliche, ätzende und andere gefährliche Gegenstände sowie Gegenstände, deren Besitz verboten oder strafbar ist oder sonstige zur Beförderung ungeeignete Gegenstände, werden weder als Hand- oder Reisegepäck, noch als Gepäck in oder auf Fahrzeugen, noch als Frachtgut befördert. Werden derartige Gegenstände erst während der Reise entdeckt, kann die Schiffsleitung sie in Verwahrung nehmen und sie auf Kosten des Besitzers am nächsten Halt von Bord bringen.
7. Unbare Zahlungsweise ist erst ab einer Nettorechnungsgesamtsumme von 25,- EURO pro Rechnung möglich. Ansonsten berechnen wir pro unbarer Zahlung eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 6,- EURO pro Rechnung.
8. Der Beförderungsvertrag schließt einen Anspruch auf einen Sitzplatz nicht mit ein. In den Speisesalons ist für Gäste, die Speisen und Getränke einnehmen wollen, Platz zu machen. Mitgebrachte Speisen u. Getränke dürfen nicht verzehrt werden.
9. Bei einem Ausschluss von der Beförderung im Sinne der Abs. 4 bis 6, besteht in keinem Fall ein Ersatzanspruch auf bereits gezahlte Fahr- oder Frachtgelder oder auf Ersatz der durch den Ausschluss von der Beförderung dem Passagier oder Abladen entstandenen, mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Ferner wird der Passagier oder Ablader für alle, dem Beförderer, aus den Abs. 4 bis 6 entstehenden Folgen und Schäden vollen Umfangs verantwortlich gehalten.
10. Die Ermäßigung für die Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Fährlinienverkehr richtet sich nach den entsprechenden Regelungen im Sozialgesetzbuch (SGB IX, § 145 bis § 154), in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Rücktritt
1. Der Reisende ist bis zum Antritt der Reise, jederzeit zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag berechtigt. Die Rück-trittserklärung des Reisenden ist formfrei, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Der Beförderer behält sich eine Bearbeitungsgebühr für Stornierungen i.H.v. 6,- € pro Ticket bei Reiserücktritt, durch den Reisenden, vor.
Rücktritt des Reisenden. Tritt der Reisende bis zu einem Zeitraum von 24 Stunden vor dem geplanten Beginn der Reise zurück, erhält er bei getätigter Vorauszahlung, das Beförderungsentgelt vollständig zurück. Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt als 24 Stunden vor dem geplanten Reisebeginn, erhält der Reisende bei getätigter Vorauszahlung 50% vom Beförderungsentgelt berechnet bzw. werden dem Reisenden bei nicht getätigter Vorauszahlung 50% vom Beförderungsentgelt berechnet.
Rücktritt des Reisenden und Stornogebühren bei Sonderfahrten oder -veranstaltungen: siehe die gesonderten ver- öffentlichten AGB.
4. Maßgebend für die Rücktrittserklärung des Reisenden ist der Zugang der Erklärung beim Beförderer. Der Beförderer kann auf Stornierungskosten verzichten, wenn die Plätze neu verkauft werden.
5. Der Beförderer ist bis zum Antritt der Reise zum Rücktritt, zur Änderung der Fahrpläne, zur Absetzung von Fahrten und zur Unterbrechung von Fahrten berechtigt, wenn die Durchführung der Reise durch unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände, wie dauerhaft ungünstige Wetterbedingungen, Ausfall von Schiffen, Ausfall von Hafenanlagen, radioaktive Verseuchung, behördliche Eingriffe, Unruhen, Arbeitskämpfe, Epidemien, Havarien, unzureichende Auslastung (weniger als 15 Teilnehmer) und ähnliches erheblich beeinträchtigt wird.
6. Tritt der Beförderer vom Beförderungsvertrag zurück, erstattet er dem Reisenden das volle Beförderungsentgelt, soweit im Voraus bezahlt wurde. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
7. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende sich durch eine andere Person vertreten lassen. Eventuelle Mehrkosten dadurch, gehen zu Lasten des Kunden. Der Beförderer hat das Recht, dem Wechsel auf eine andere Person zu widersprechen, wenn diese Person den Erfordernissen gemäß § 2 Punkt 4. nicht genügt oder behördliche Anordnungen oder Erlasse entgegenstehen.
§ 4 Fahrausweise
1. Die Fahrkarten sind bis zum Antritt der Reise übertragbar, sofern sie nicht auf einen bestimmten Namen lauten oder zu Sondertarifen erworben wurden. Sind Fahrausweise mit einem bestimmten Datum versehen, haben diese nur für die zu diesem Zeitpunkt genannte Reise Gültigkeit.
2. Der Reisende hat seine Fahrkarte jederzeit einem vom Beförderer Bevollmächtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, bei Betreten des Schiffes den Fahrausweis dem Kontrolleur unaufgefordert vorzuzeigen.
3. Kontrollabschnitte dürfen nur von einem vom Beförderer Bevollmächtigten abgetrennt und entwertet werden. Fahrkarten, deren Kontrollabschnitt vor der Kontrolle des vom Beförderer Bevollmächtigten vom Reisenden durch eigenes Verschulden abgetrennt oder entwertet werden, sind ungültig und nicht ersatzpflichtig. Gleiches gilt für verlorene Fahrausweise. Wird ein Reisender ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, so ist ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 30,00 EURO zu zahlen. Für die Berechnung des ursprünglich zu zahlenden Beförderungsentgeltes wird bis zum Beweis
des Gegenteils vermutet, dass der ohne gültigen Fahrschein reisende Passagier, im ersten Abgangshafen des Schiffes an Bord gegangen ist, mit der Absicht, eine Fahrt unentgeltlich durchzuführen. Die Beweislast trägt der Reisende. In allen Fällen ist eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 6,-- EURO zu zahlen.
§ 5 Pflichten des Beförderers
1. Der Beförderer verpflichtet sich, die Reise mit einem den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzu-führen.
2. Der Beförderer verpflichtet sich nur zur Beförderung des Reisenden und seines üblichen Handgepäcks. Dazu zählen Handtaschen, Aktentaschen, Reisebeutel oder ähnliche Behälter, deren Gewicht 15 kg pro Gepäckstück nicht überschreiten.
3. Größere Gepäckstücke, sperrige Güter, Frachtgüter jeglicher Art sowie Fahrzeuge einschließlich des auf oder in Fahrzeugen befindlichen Gepäcks werden nur nach vorheriger, bestätigter Anmeldung, gegen Zuzahlung befördert, sofern das eingesetzten Schiff, für die Beförderung solcher Güter geeignet ist.
4. Auf die Beförderung von Frachtgütern und sonstige Fahrzeuge, besteht grundsätzlich kein Beförderungs- bzw. Verladeanspruch, es sei denn, der Beförderer hat dem Ablader ,eine Festbuchung für eine bestimmte Abfahrt bestätigt.
5. Die Beförderung von Gefahrgütern ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auf vorherigen Antrag des Reisenden oder Abladers kann der Beförderer dem Transport gefährlicher Güter ohne Präjudiz fallweise zustimmen, wenn der Ablader seinen Pflichten gemäß § 6 Abs. 5 nachgekommen ist.
6. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durchzuführen. Er kann jedes eigene oder gecharterte Schiff verwenden und ist bis zum Antritt der Reise ferner befugt, das vorgesehene Schiff durch ein anderes Schiff zu ersetzen.
7. Der Beförderer übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung des jeweils geltenden Fahrplanes. Die vorgesehenen Fahrtage, An- und Abreisezeiten sind freibleibend. Änderungen des Fahrplanes, Fahrtunterbrechungen, Fahrtausfälle, Schiffswechsel, Reisewegabweichungen, Änderungen des Abgangs- oder Bestimmungshafens infolge ungünstiger Wetter- oder Tidebedingungen, technische Ausfälle sowie Änderungen oder Ausfälle infolge vom Beförderer nicht zu vertretender Umstände, bedürfen keiner vorherigen Notiz des Beförderers.
8. Ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises besteht in den Fällen der Punkte 5. und 7. nicht. Lediglich bei vollständigem Fahrtausfall hat der Passagier Anspruch auf Erstattung des entrichteten Fahrpreises.
§ 6 Pflichten des Reisenden
1. Der Reisende ist verpflichtet, allen, die Sicherheit und Ordnung an Bord betreffenden Anordnungen der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Bevollmächtigten, Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Reisende verpflichtet, bei eventuell auftretenden Störungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.
2. Dem Reisenden ist untersagt, Schiffsräume, -einrichtungen oder -gegenstände zu verunreinigen oder zu beschädigen, Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu beschädigen oder Gegenstände jedweder Art von Bord des Schiffes zu werfen. Nichtrauchverbote sind strikt zu befolgen.
3. Dem Reisenden obliegt es, spätestens 15 Minuten vor Beginn der Reise, nach Maßgabe des Fahrplanes, an Bord zu gehen. Reisegruppen sind aufgefordert, sich spätestens 30 Minuten vor Abfahrt des Schiffes durch ihren Leiter direkt an Bord anzumelden. Bei Verladung von Frachtgütern und sonstigen Fahrzeugen, muss dem Beförderer die Verladebereitschaft, spätestens 30 Minuten vor Abfahrt, angezeigt werden. Sitz- und Stehplätze oder der Transport an sich kann bei Nichteinhaltung nicht gewährleistet werden. Ansprüche hieraus gegen den Beförderer entstehen nicht.
4. Bei dem Transport von Frachtgütern und/oder Fahrzeugen, hat der Auftraggeber/Ablader, alle nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifs erforderlichen Dokumente beizubringen. Insbesondere hat der Auftraggeber/Ablader seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Beförderer für den Transport von Gefahrgütern, hinsichtlich der ordnungsgemäßen Deklarierung und Markierung von Gefahrgut nachzukommen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5. Persönliches, nicht dem Beförderer als offiziell deklariertes, entgoltenes und zur Verwahrung übergebenes Gepäck, ist vom Reisenden an Bord des Schiffes selbst zu verstauen, zu verwahren und zu beaufsichtigen. Der Beförderer übernimmt keinerlei Obhutspflichten für persönliches Gepäck.
§ 7 Ausschluss
Erfüllt der Reisende seine Verpflichtungen § 6 Punkt 1. bis 4., ungeachtet einer Abmahnung der Schiffsleitung oder sonstiger vom Beförderer Bevollmächtigter nicht, kann ihn die Schiffsleitung von der (weiteren) Fahrt ausschließen.
Wird der Reisende nach § 6 Punkt 1. und 2. ausgeschlossen, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgeltes. Erfolgt ein Ausschluss nach § 6 Punkt 4., wegen wegen Fehl- oder Falschdeklaration von Frachtgütern, hat der Reisende bzw. Ablader keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgeltes. Wurde ein

Ausschluss nach § 6 Punkt 4. oder vom Reisenden bzw. Ablader vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr bis zu 25,00 EURO erhoben werden.
3. Entsteht dem Beförderer durch Nichtbeachtung, Nichtbefolgung oder Zuwiderhandlung der Anordnungen der Schiffsleitung, Schiffsordnung, Sicherheitsordnung oder der Anweisung eines sonstigen vom Beförderer ernannten Bevollmächtigten ein Schaden, direkt oder indirekt, durch eine oder mehrere Pflichtverletzungen des Reisenden oder Abladers im Sinne des § 6, so kann der Reisende oder Ablader für den verursachten Schaden vollen Umfangs verantwortlich gehalten werden.
§ 8 Haftung
Der Beförderer haftet für einen Schaden, der zB durch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden, Verlust oder Beschädigung eines sonstigen Fahrzeuges, einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks oder Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck durch Verlust oder Beschädigung von sonstigem Gepäck während der Reise entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis entweder auf einem Verschulden des Beförderers, seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten oder, sofern sich der Beförderer eines gecharterten Schiffes bedient, auf einem Verschulden des Vercharterers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten des Vercharterers beruht.
Die Haftung des Beförderers ist gegenüber jedem Reisenden und für jede Beförderung in den Fällen des Punkt 1.  gemäß den im Gesetz vorgeschriebenen Haftungshöchstgrenzen beschränkt.
In den Fällen der Beschädigung eines sonstigen Fahrzeuges, einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks, haftet der Beförderer nur unter Abzug eines Betrages von 300,- EURO und in den Fällen des Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck und Verlust oder Beschädigung von sonstigem Gepäck während der Reise, nur unter Abzug eines Betrages von 30,- EURO.
Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstigen Wertgegen-ständen, die im Gepäck enthalten sind, die der Reisende bei sich trägt oder die sich an jedem sonstigen Ort an Bord befinden.
Des Weiteren haftet der Beförderer nicht für Unglücksfälle, Beschlagnahmung, Sachschäden, Witterungseinflüsse,
    Verspätungen oder sonstige, nicht auf sein Verschulden zurückzuführende, Unregelmäßigkeiten.
Für den Schaden oder Verlust infolge Seeuntüchtigkeit des Schiffes haftet der Beförderer nur, wenn er oder seine Be-diensteten, im Rahmen ihrer Dienstverrichtung, nicht die angemessene Sorgfaltspflicht, hinsichtlich der Erhaltung der Seetüchtigkeit des Schiffes, der Einhaltung der vorgeschriebenen Bemannung, der Einrichtung und der Ausrüstung des Schiffes haben walten lassen.
Der Beförderer haftet nicht für Störungen von Leistungen, die als Fremdleistung vermittelt werden und die als solche Fremdleistung kenntlich sind, z.B. Vorführungen, Musiker, etc.
8. Die Haftung des Beförderers bei Beschädigung oder Verlust von Frachtgut ist gemäß § 660 HGB beschränkt.
In allen anderen Fällen haftet der Beförderer gegenüber einem Kaufmann, der den Beförderungsvertrag im Rahmen seines Handelsgewerbes abschließt, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, gegenüber anderen Reisenden, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten.
Die Beweislast dafür, dass das Ereignis, das den Schaden oder Verlust verursacht hat, während der Beförderung eingetreten ist und die Beweislast für den Umfang des Schadens oder Verlustes trägt der Reisende oder Ablader.
11) Die Beschränkung der Gesamthaftung des Beförderers je Schadenereignis bleibt vorbehalten.
Der Reisende oder Ablader haftet dem Beförderer und seinen in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bedien-
      steten oder Beauftragten, für alle schuldhaft zugefügten Schäden, insbesondere auch im Sinne des § 6.
Jegliche Haftung ist ausgeschlossen für Schäden oder Verluste des Reisenden, aufgrund Verzögerung,
      Zieländerung, insbesondere auch bedingt durch Festkommen des jeweiligen Schiffes.
§ 9 Schadensanzeige
1. Der Reisende muss äußerlich erkennbare Beschädigungen von Gepäck und von Fahrzeugen, inklusive des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks, spätestens bei Verlassen des Schiffes am Ankunftsort, äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen von Gepäck und von Fahrzeugen inklusive des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder der Rückgabe oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Rückgabe hätte erfolgen sollen, dem Beförderer oder einem von ihm Bevollmächtigten schriftlich anzeigen. Der Reisende hat den Nachweis, der in Anspruch genommenen Beförderungsleistung, zu erbringen.
2. Beachtet der Reisende Punkt 1. nicht, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er sein Gepäck unbeschä-digt zurückerhalten hat.


 

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3. Eine schriftliche Anzeige des Reisenden ist nicht erforderlich, wenn der Zustand des Gepäcks oder des Fahrzeuges einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks, beim Empfang, gemeinsam durch den Reisenden und den Schiffsführer oder seinen Stellvertreter geprüft und in einem von beiden gemeinsam zu zeichnenden Protokoll festgestellt worden ist.
4. Der Empfänger von Frachtgut hat bei Beschädigungen von Frachtgut, eine schriftliche Anzeige, gemäß den Vorschrif-ten der §§ 611, 612 HGB ,an den Beförderer zu richten.
§ 10 Verjährung
1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust oder Beschädigung von Reise- und sonstigem Gepäck oder sonstigen Fahrzeugen, einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks, verjähren in 2 Jahren.
2. Die Verjährungsfrist beginnt bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden, bei Tod während der Reise an dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen und bei Körperverletzung während der Reise, wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag, Jedoch kann diese Frist einen Zeitraum von 30 Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreiten. Bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck und sonstigem Gefährt, einschließlich des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks, mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. Bei Verlust oder Beschädigung von Frachtgut gemäß der Bestimmungen des § 901 HGB.
§ 11 Fundsachen
Fundsachen sind unverzüglich der Schiffsleitung zu übergeben. Eine sofortige Rückgabe an den Verlierer kann erfolgen, soweit sich der Verlierer einwandfrei ausweisen kann. Ansonsten behält sich der Beförderer das Recht vor, die Rückgabe zu einem späteren Zeitpunkt,gegen Zahlung eines angemessenen Aufbewahrungsentgeltes, zu tätigen. Nach Ablauf eines Aufbewahrungszeitraumes von 3 Kalendertagen, kann der Beförderer die Fundsachen einem öffentlichen Fundbüro übergeben. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält RB sich vor, nach Ablauf von drei Monaten, eine Vernichtung vorzunehmen.
§ 12 Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmung
Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von RB.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der  Beförderung ist der Sitz von RB. Bei Personen im kaufmännischen Verkehr ebenfalls der Sitz von RB. Das gleiche gilt, sofern der Kunde die Voraussetzungen des ¶ 38 II ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.